Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Entscheidung über das Adoptionsverbot für Homosexuelle vertagt. Dabei ging es um die Frage, ob eingetragene Lebenspartner gemeinschaftlich Kinder adoptieren dürfen.
Bislang dürfen Schule und Lesben, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren (Sukzessivadoption). Ein volles Adoptionsrecht für homosexuelle Paare gibt es in Deutschland bislang nicht. Viele Betroffene hoffen darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Klarheit schafft.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Vorlagen des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg zu dieser Frage zurückgewiesen.
Der Grund: Das untergeordnete Gericht hat formale Fehler gemacht. Die Karlsruher Richter befanden, dass die Vorlage nicht den Begründungsanforderungen genüge und lehnten sie als formal unzulässig ab.
Im konkreten Fall will ein lesbisches Paar, das in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, seine zwei volljährigen ehemaligen Pflegekinder adoptieren. Beide Kinder lebten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit den Frauen in einem gemeinsamen Haushalt. Nun wollte das Paar die Pflegekinder adoptieren.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Adoption bei einem Volljährigen zwar möglich, allerdings nur, wenn die beiden Personen, die das Kind annehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Da es in Deutschland derzeit noch keine Homo-Ehe gibt, wäre es nur möglich gewesen, dass eine der beiden Frauen die Kinder adoptiert. Dies lehnten jedoch alle Betroffenen ab, da es nicht zur Lebensrealität passe.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hatte die Adoptionsverfahren im März 2013 ausgesetzt und dem BVerfG in Karlsruhe vorgelegt (Beschluss vom 08.03.2013, Az. 24 F 172/12; 24 F 250/12)
Dieses sollte entscheiden, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist, wo es heißt:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Diese Entscheidung wurde nun vertagt, da die Gerichtsvorlage nicht auf dem Stand der Diskussionen war.
In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts heißt es:
„Das vorlegende Gericht hat in seinen Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelung einschlägige Fachliteratur und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kaum berücksichtigt.“
Vor allem wurde kritisiert, dass das vorlegende Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen gemacht hatte.
Damals hatten die Karlsruher Richten entschieden, dass Schwule und Lesben, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren dürfen.
Zwar ließ das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung offen, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil dies nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens war.
Die Richter lieferten jedoch eine Argumentationslinie. So heißt es im aktuellen Karlsruher Beschluss:
„Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des damals zu beurteilenden Ausschlusses der Sukzessivadoption und des hier zu beurteilenden Ausschlusses der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner wirft jedoch teilweise ähnliche oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf.“
Das vorlegende Gericht hätte sich daher angesichts der großen sachlichen Nähe damit auseinandersetzen müssen, wie sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Rechtslage zu den dortigen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts verhält.
Zwar äußerten sich die Karlsruher Richter nich zur Sache, gaben mit ihrem Beschluss jedoch wichtige Hinweise für die Argumentationslinie einer neuen Vorlage der Amtsrichterin.
Weitere Verfahren zum Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eingetragener Lebenspartner sind derzeit nicht in Karlsruhe anhängig
Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2014 vom 21. Februar 2014