Laut einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Essen vom Mittwoch, haben Pflegeeltern im Normalfall keinen Anspruch auf Elterngeld. Um Elterngeldansprüche geltend zu machen, müsse eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegen. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn das nichtleiblichen Kind mit dem Ziel einer so genannten Adoptionspflege, also einer späteren Adoption in Pflege genommen wurde.
Mit dem Urteil der Essen Richter verlor eine Frau aus Velbert (Kreis Mettmann). Sie hatte im November 2007 eine Pflegetochter in Vollzeitpflege genommen, allerdings stand die Personensorge weiterhin dem Jugendamt zu. Die Klägerin verlangte die gleiche Behandlung, wie bei Eltern, die Pflegekinder in Adoptionspflege nehmen. Ihnen steht laut dem Bundeselterngeldgesetz einen Anspruch auf Elterngeld zu.
Die Frau argumentierte, dass sie zur Betreuung des Pflegekindes ihre Berufstätigkeit aufgegeben hatte. Als weiteres Argument führte sie an, dass die Familienbeziehung zwischen ihr und dem Pflegekind mit der Beziehung zwischen Pflegekindern und ihren zukünftigen Adoptiveltern vergleichbar wäre. Daher könne das Elterngeld in ihrem Fall seinen Zweck, nämlich die Unterstützung der Kindererziehung, erfüllen.
Allerdings sah das nordrhein-westfälische Landessozialgericht trotz der Vollzeitpflege keinen Anspruch auf Elterngeld. Ein Gerichtssprecher in Essen erläuterte das am Mittwoch veröffentlichte Muster-Urteil:
“Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder besteht nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegt, insbesondere weil ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist.”
Im Fall der Klägerin fehle es an einer solchen verfestigten rechtlichen Bindung, da die leibliche Mutter einer Adoption des Kindes nicht zugestimmt hatte und daher auch keine Adoptionspflege bestand.
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) ist das erste deutsche Landessozialgericht, das zu dieser Frage entschieden hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar ließ der Richter eine Revision nicht zu, die Klägerin kann jedoch noch versuchen, die Revision zu erstreiten und eine Beschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.
Quelle: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen | Az.: L 13 EG 37/11