Homosexuelle sollen Stiefkinder adoptieren dürfen

Schwule und Lesben in eingetragenen Lebenspartneschaften sollen zukünftig die Kinder ihrer Partner adoptieren dürfen. Dies hält der Bundesrat im Interesse des Kindeswohls für angebracht, wie er am Mittwoch in einer veröffentlichten Antwort auf eine Motion der ständerätlichen Rechtskommission verlauten ließ.

Mit der Möglichkeit für Homosexuelle, Kinder aus einer früheren Beziehung oder einer vorangegangenen Adoption der eingetragenen Partnerin oder des Partners zu adoptieren, soll eine rechtliche Gleichstellung zwischen Kinder aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und Kindern aus konventionellen Ehen sicherstellen.

Denn obwohl heute laut Schätzungen zwischen 6.000 und 30.000 Kinder in sogenannten “Regenbogenfamilien” leben, also Familien mit mindestens einem Elternteil, welches schwul, lesbisch, bisexuell oder transgender ist, sind solche Familienkonstellationen rechtlich nicht abgesichert. Vom Gesetzt als rechtlicher Elternteil anerkannt wird nämlich lediglich das leibliche Elternteil. Sollte der leiblichen Mutter, bzw. dem leiblichen Vater etwas zustoßen, geht das Sorgerecht für das verbliebene Kind nicht automatisch auf den Lebenspartner über.

Die rechtliche Absicherung von Kindern in Regenbogenfamilien weicht somit noch stark von Kindern in ehelichen Gemeinschaften ab. Zur Freude vieler Betroffener will der Bundesrat nun die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare zulassen.

Keine generelle Öffnung der Adoption für Homosexuelle

Eine uneingeschränkte Öffnung der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare lehnt der Bundesrat hingegen ab. Diese Frage beschäftigte die Bundesräte, weil die Rechtskommission des Ständerates eine entsprechende Motion, gestellt hatte.

Als Gründe für die Ablehnung nennt er die mangelnde Akzeptanz in der Gesellschaft. Auch erinnert er in seiner Antwort auch an das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Partnerschaftsgesetz, gegen welches erfolglos das Referendum ergriffen worden war. Die Stimmen des Volkes haben damals der gesetzlichen Grundlage für registrierte Partnerschaften zugestimmt.

Nach Überzeugung des Bundesrates wurde das neue Partnerschaftsgesetz deshalb mit einer breiten Akzeptanz angenommen, weil es der Diskriminierung von Homosexuellen einen Riegel vorschob, ohne eingetragenen Paaren gleichzeitig die Möglichkeit einer Adoption oder einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu gewähren.

Der Bundesrat schrieb, dass die uneingeschränkte Öffnung der Adoption für homosexuelle Paare vor diesem Hintergrund zum heutigen Zeitpunkt “nicht für opportun” sei. Daher empfiehlt er auch die Motion der ständerätlichen Rechtskommission zur Ablehnung.

Adoption soll nicht von sexueller Orientierung abhängen

Die Ständeratskommission möchte erwirken, dass in Zukunft allen Erwachsenen, unabhängig von ihrem Zivilstand und der Lebensform, die Adoption eines Kind ermöglicht wird. Als Argument nennt die Kommission, dass Regenbogenfamilien zum festen Bestandteil der Realität geworden sind. Allerdings knüpft auch sie die Adoption an die Bedingung, dass es die beste Lösung für das Kind ist.

Die Motion der Ständeratskommission wurde durch eine Petition ausgelöst, welche eine verlangte, dass das Adoptionsrecht so ausgestaltet werden soll, dass Kindesinteresse im Vordergrund steht und nicht der Zivilstand, bzw. die sexuellen Orientierung der adoptionswilligen Personen und Paare.

Die Entscheidung über die Motion will der Ständerat in der Frühjahrssession treffen. Anschließend müsste dann allerdings noch der Nationalrat zustimmen. Zuletzt lehnte er die Petition mit 83 Für- und 97 Gegenstimmen bei 8 Enthaltungen ab.

Auch ein Urteil des Bundesgerichts im vergangenen Jahr sorgte für heftige Diskussionen, in dem es laut Gericht rechtens war, dass eine lesbische Zürcherin die Tochter ihrer Lebenspartnerin nicht adoptieren durfte. Das Gericht führte als Argument für die Verwehrung an, dass bei einer vergleichbaren Situation  auch einem Ehepaar die Erlaubnis zur Adoption nicht erteilt worden wäre. Allerdings sei das Adoptionsverbot für eingetragene Lebenspartner eindeutig. Es lege im Ermessen des Gesetzgebers, hier Änderungen herbeizuführen.

Quelle: SDA

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