Bereits seit vier Jahren kämpft ein blindes Paar aus Traun dafür, ein Waisenkind aus Bulgarien adoptieren zu dürfen. Dietmar Janoschek (43) und Elfriede Dallinger (48) haben bereits eine lange Reihe von Klagen, Urteilen und Revisionen hinter sich.
Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH), der sich als nicht zuständig erklärte, müssen sie wieder von vorn beginnen.
Rückblick
Das blinde Paar ist seit 1991 erblindet und lebt seit 1992 zusammen. Seit dem Jahr 2000 bemühen sich beide aufgrund von Fehlgeburten und einem Kinderwunsch um eine Adoption. Obwohl das Jugendamt dem Paar bereits damals aufgrund der Blindheit von einer Anmeldung als Adoptionswerber abriet, entschieden sie sich 2010 trotzdem dafür, einen Adoptionsantrag zu stellen.
Die Bezirkshauptmannschaft Linz Land führte daraufhin die Eignungsüberprüfung durch und befragte das Paar im Rahmen eines Hausbesuchs. Ergebnis: Die BH Linz Land bzw. dass Land Oberösterreich untersagten die Adoptionseignungsbestätigung und verweigerten somit die Erlaubnis für eine Adoption.
Seit dieser Entscheidung kämpft das blinde Paar zivilgerichtlich. Sie hatten den Eindruck, dass ihre Behinderung von vornherein ein Hinderungsgrund für eine Adoptionseignung gewesen sei. Daher sei das Ergebnis der Adoptionseignungsüberprüfung nicht objektiv.
Das Paar sah sich diskriminiert und klagte das Land OÖ aufgrund der diskriminierenden Ablehnungsgründe nach dem Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz an. Die Begründung: Es werde wegen seiner Erblindung von einer Adoption ausgeschlossen. Der Klage wurde vom Bezirksgericht Linz im Juni 2013 stattgegeben und das blinde Paar bekam Recht.
Sowohl ein vom Gericht, als auch zwei vom Paar beauftragte Sachverständige kamen in ihren Gutachten zu dem Schluss, dass kein Grund vorliege, den Klägern den Adoptionswunsch zu versagen. Das Land OÖ wurde wegen Diskriminierung von Herrn Janoschek und Frau Dallinger aufgrund ihrer Behinderung verurteilt.
Damit wurde beiden praktisch bescheinigt, diskriminiert worden zu sein. Das Land OÖ wurde zur Ausstellung einer Adoptionseignungsbestätigung verpflichtet, mit der das blinde Paar ein Kind adoptieren kann. Trotz der Gutachten ist der BH der Meinung, das Paar sei als Adoptiveltern nicht geeignet. Das Land OÖ legte daraufhin Berufung ein.
Doch die Diskriminierung des blinden Paares wurde nach erneuter Überprüfung im Urteil des Landesgerichts Linz (als Berufungsgericht) vom Dezember 2013 ein weiteres Mal bestätigt. Allerdings war das Gericht der Auffassung, dass das Land OÖ nicht zur Herausgabe einer Adoptionseignungsbestätigung verpflichtet werden können. Für die erlittene Diskriminierung durch das Land OÖ müsse sich das blinde Paar mit je Euro 1.000,- Euro Schadenersatz begnügen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Adoptionserlaubnis erwuchs daraus jedoch nicht. Dem blinden Paar fehlt es immer noch an der Adoptionseignungsbestätigung, die das Jugendwohlfahrtsamt nicht ausstellen will. Das Paar wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.
OHG weist Zuständigkeit von sich
Das aktuelle Urteil des Obersten Gerichtshofs scheint Dietmar Janoschek und Elfriede Dallinger nun endgültig zurück an den Start zu schicken. Dort heißt es nämlich, dass der OGH nicht zuständig sei.
Da die BH Linz-Land bzw. das Land OÖ in dieser Angelegenheit privatwirtschaftlich und nicht hoheitlich agiert, hätte die Bezirkshauptmannschaft bereits im Dezember 2010 einen Bescheid ausstellen müssen. Gegen diesen hätte man wiederum Einspruch beim Landesverwaltungsgericht bzw. in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht stellen können.
Für das blinde Paar steht nach diesem Urteil wieder alles auf Anfang. Denn beide verlangten im Zeitraum vom Dezember 2010 bis Juni 2011 von der BH bzw. dem Land OÖ die Ausstellung dieses Bescheides. Die Behörde stellte den Bescheid aber nicht aus.
Begründung: Sie sei in dieser Angelegenheit wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen tätig, bei dem es aufgrund der Gesetzeslage in derartigen Fällen keinen Bescheid und damit auch keine Berufungsmöglichkeiten gäbe.
Damit steht das Urteil des OGH im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes.
Der Anwalt des Paares will nun mit einer Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht einen Bescheid erwirken. Schließlich ist die BH dem Paar laut OGH Urteil seit Dezember 2010 einen Bescheid schuldig. Dieser – sollte er negativ ausfallen – wäre dann auch rechtlich anfechtbar. Sollte kein positive Bescheid ausgestellt, wird das blinde Paar einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof stellen, der die Rechtslage dann klären soll.
Die Zeit läuft davon
Janoschek und Dallinger sind in ein juristisches Hickhack verstrickt, bis zu dessen endgültiger Klärung noch Jahre vergehen könnten. Der zermürbende Kampf hinterlässt seine Spuren. Das Paar fühlt sich zurückgewiesen und diskriminiert.
Das Spiel auf Zeit beschreiben beide als „gemein und hartherzig“. Da der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind nicht mehr als 45 Jahre betragen darf, drängt die Zeit. Er ist jetzt 43, seine Lebensgefährtin 48.
Petition gestartet
Nachdem das OGH die Zuständigkeit abgewiesen hat, richtet das Paar nun eine Petition an die Verantwortlichen Politiker beim OÖ Landtag. Die Forderung: Die Diskriminierung des blinden Paares zu beenden und die Adoption zuzulassen.
Wer das Paar bei seinem Kampf durch die Instanzen unterstützen möchte, kann unter www.freiraum-europa.org mitmachen und die Petition unterschreiben.