In Zukunft dürfen Schwule uns Lesben das zuvor bereits adoptierte Kind ihres Lebenspartners ebenfalls adoptieren.
Der Bundesrat stimmte einer entsprechende Erweiterung des Adoptionsrechts für homosexuelle Paare zu. Im vergangenen Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht eine solche Regelung bis zum 30. Juni 2014 gefordert.
Mit ihrem Gesetzentwurf setzt die die Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013 zur Sukzessivadoption um. Neben einer Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind weitere adoptionsrechtliche Anpassungen erforderlich.
Viele Politiker fordern, dass das Gesetz hätte weitergefasst werden sollen. Denn trotz der Einführung des Rechts auf Sukzessivadoption für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften werden Homosexuellen beim Adoptionsrecht nicht dieselben Rechte eingeräumt, wie Eheleuten.
Eine Sukzessivadoption erlaubt es einem Partner oder eine Partnerin das Adoptivkind des bzw. der anderen zu adoptieren. Die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes, das mit keinem der beiden Partnerinnen oder Partnern verwandt ist, bleibt eingetragenen Lebenspartnern weiterhin verwehrt.
Viele fordern daher im Adoptionsrecht die vollständige Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe oder gar die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, um mit bestehenden Diskriminierungen abzuschließen.
Die Befürworter argumentieren, dass Ehe allen Paaren – ob heterosexuell oder homosexuell – offen stehen soll. Schließlich basiere sie auf Liebe und dauerhafter Verantwortung füreinander und die Familie.
Noch ist die hundertprozentige rechtliche Gleichstellung in Deutschland jedoch nicht in Sicht.