Paare mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe einer Leihmutter im Ausland erfüllen möchten, sind darauf angewiesen, dass diese kooperiert.
So kann die Beurkundung der Geburt eines Kindes, dass im Ausland von einer Leihmutter ausgetragen wurde, nur durch eine Adoption der deutschen genetischen Eltern erfolgen. Denn für die Abstammung des Kindes ist das deutsche Recht maßgebend. Und danach ist die Frau auch die Mutter des Kindes, die es geboren hat, in dem Fall also die Leihmutter. Deren Ehemann ist der Vater des Kindes.
Durch die Geburt erwirbt das Kind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit seiner genetischen Eltern. Die rechtliche Abstammung (Mutterschaft und Vaterschaft) kann nur durch eine Adoption herbeigeführt werden. Die deutschen, genetischen Eltern müssten das durch die Leihmutter ausgetragene Kind also erst adoptieren, damit sie auch nach deutschem Recht auch zu den rechtlichen Eltern werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Leihmutter eine andere genetische Abstammung hat, als das ausgetragene Kind.
Der Fall
Geklagt hatte ein baden-württembergisches Paar, welches in Kalifornien eine Leihmutter engagierte. Im Gegensatz zu Deutschland ist die Leihmutterschaft in einzelnen Bundesstaaten der USA nämlich erlaubt. Nachdem die Leihmutter im April 2010 mehrere Kinder für das deutsche Paar austrug, gab sie bei den kalifornischen Behörden gemäß Vereinbarung das Paar aus Deutschland als genetische Eltern an.
Als es nun um die Nachbeurkundung der Geburten der Kinder ging, fragte der deutsche Standesbeamte mit einer “Zweifelsvorlage” bei den Gerichten an. Das Amtsgericht Stuttgart lehnte den Antrag auf Nachbeurkundung im November 2011 ab. Daraufhin legten die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vor dem Oberlandesgericht Baden-Württemberg ein. Doch auch das OLG interessierte sich kaum für die kalifornischen Urkunden, da diese das allein maßgebliche deutsche Recht nicht aushebeln können.
Zur Beurkundung der Geburt der Kinder im Geburtenregister ist es notwendig, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. Dies wäre gegeben, wenn sie von ihren genetischen Eltern abstammen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Allerdings ist für die Mutterschaft diejenige Mutter ausschlaggebend, die das Kind ausgetragen hat. Da aber die Leihmutter US-Bürgerin ist, haben die von ihr ausgetragenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. Mutter im Sinne des Gesetzes ist die Mutter, die das Kind ausgetragen hat.
Im Beschluss des Oberlandesgerichts heißt es weiter:
“Der einzige Weg, die genetische Mutter zur Mutter im Rechtssinne zu machen, ist der der Adoption.”
Für die geborenen Kinder könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von den genetischen Eltern abgeleitet werden, da sie rechtlich nicht von ihnen abstammen. Wobei als Vater der Kinder der Mann angenommen wird, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Da die Leihmutter verheiratet war, wird nach deutschem Recht auch angenommen, dass ihr Ehemann auch als Vater gilt. Männer haben zwar die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung, die Mutter hat diese Möglichkeit allerdings nicht.
Die genetischen Eltern müssen die von der Leihmutter geborenen Kinder daher erst adoptieren, um auch Eltern im Rechtssinne zu werden. Im Umkehrschluss sind sie dabei auf die Kooperation der Leihmutter angewiesen, denn diese muss die Kinder zur Adoption freigeben.
Quelle: Az.: 8 W 46/12